I. Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder

(Fassung 2002)

1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur

Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

4. Überholen

Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren

Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

7. Aufstieg und Abstieg

Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.

8. Beachten der Zeichen

Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

9. Hilfeleistung

Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht

Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Erläuterungen zu den FIS-Regeln

(Fassung 2002)

Skifahren und Snowboarden bergen wie alle Sportarten Risiken. Die FIS-Regeln als Maßstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders haben zum Ziel, Unfälle auf Ski und Snowboardabfahrten zu vermeiden. Die FIS-Regeln gelten für alle Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder ist verpflichtet, sie zu kennen und einzuhalten. Wer unter Verstoß gegen die Regeln einen Unfall verursacht, kann für die Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich werden.

Regel 1
Skifahrer und Snowboarder sind nicht nur für ihr fehlerhaftes Verhalten, sondern auch für die Folgen einer mangelhaften Ausrüstung verantwortlich. Dies gilt auch für die Benützer neu entwickelter Sportgeräte.

Regel 2
Kollisionen sind häufig die Folge zu hoher Geschwindigkeit, unkontrollierter Fahrweise oder mangelnder Beobachtung. Skifahrer und Snowboarder müssen im Bereich ihrer Sichtmöglichkeiten anhalten oder ausweichen können. An unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen ist langsam zu fahren, insbesondere an Kanten, am Ende von Pisten und im Bereich von Liften und Seilbahnen.

Regel 3
Skifahren und Snowboarden sind Sportarten der freien Bewegung, wo jeder nach Belieben fahren kann, solange er die Regeln einhält, den Freiraum anderer achtet und sein eigenes Können und die jeweilige Situation berücksichtigt. Vorrang hat der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder. Wer hinter einem anderen herfährt, muss genügend Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen.

Regel 4
Die Verpflichtung des überholenden Skifahrers oder Snowboarders bleibt für den ganzen Überholvorgang bestehen, damit der überholte Skifahrer oder Snowboarder nicht in Schwierigkeiten gerät. Das gilt auch für das Vorbeifahren an einem stehenden Skifahrer oder Snowboarder.

Regel 5
Die Erfahrung zeigt, dass das Einfahren in eine Piste und das Wiederanfahren nach einem Halt gelegentlich zu Unfällen führen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass ein Skifahrer oder Snowboarder, der anfährt, sich harmonisch und ohne Gefahr für sich und andere in den allgemeinen Verkehrsfluss auf der Abfahrt einfügt. Befindet er sich dann – wenn auch langsam – in Fahrt, hat er gegenüber schnelleren und von hinten oder oben kommenden Skifahrern und Snowboardern wieder den Vorrang nach Regel 3.
Die Entwicklung von Carvingskis und Snowboards erlaubt es deren Benützern, ihre Schwünge und Kurven auch hangaufwärts auszuführen. Sie bewegen sich damit entgegen dem allgemein hangabwärts fließenden Verkehr und sind entsprechend verpflichtet, sich rechtzeitig auch nach oben zu vergewissern, dass sie das ohne Gefahr für sich und andere tun können.
Regel 6
Ausgenommen auf breiten Pisten soll der Skifahrer und Snowboarder nur am Pistenrand anhalten und stehen bleiben. Engstellen und unübersichtliche Abschnitte sind ganz freizuhalten.

Regel 7
Bewegungen gegen den allgemeinen Verkehrsfluss stellen für Skifahrer und Snowboarder unerwartete Hindernisse dar. Fußspuren beschädigen die Piste und können dadurch Skifahrer und Snowboarder gefährden.

Regel 8
Pisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad schwarz, rot, blau oder grün markiert. Die Skifahrer und Snowboarder sind frei, ihren Wünschen entsprechende Pisten zu wählen. Pisten werden mit Hinweis-, Gefahren- und Sperrtafeln gekennzeichnet. Ist eine Piste als gesperrt oder geschlossen bezeichnet, ist dies ebenso zwingend zu beachten wie der Hinweis auf Gefahren. Skifahrer und Snowboarder sollen sich bewusst sein, dass diese Vorkehren in ihrem Interesse erfolgen.

Regel 9
Hilfeleistung ist, unabhängig von einer gesetzlichen Pflicht, ein Gebot sportlicher Fairness. Das bedeutet Erste Hilfe, Alarmierung des Rettungsdienstes und Absichern der Unfallstelle. Die FIS erwartet, dass Unfallflucht ebenso geahndet wird wie im Straßenverkehr, und zwar auch in jenen Ländern, in denen ein solches Verhalten nicht ohnehin schon strafrechtlich verfolgt wird.

Regel 10
Der Zeugenbeweis ist für die zivil- und strafrechtliche Beurteilung eines Unfalles von großer Bedeutung. Jeder verantwortungsbewusste Skifahrer und Snowboarder muss daher seine staatsbürgerliche und moralische Pflicht erfüllen, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen. Auch Berichte des Rettungsdienstes und der Polizei sowie Fotos dienen zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsfragen.

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